Zweckbindung

Erläuterungen:
Zweckbindung bedeutet, dass Erträge oder Einzahlungen ausschließlich für die Deckung bestimmter, vorher festgelegter Aufwendungen oder Auszahlungen verwendet werden dürfen. Die Zweckbindung ist in § 18 KomHKVO geregelt und bildet eine Ausnahme zum Grundsatz der Gesamtdeckung nach § 17 KomHKVO. Sie kann sich nach § 18 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO entweder unmittelbar kraft Gesetzes aus einer rechtlichen Verpflichtung (Gesetz oder Verwaltungsakt) ergeben oder nach § 18 Abs. 1 Satz 2 KomHKVO bei einem sachlichen Zusammenhang durch einen entsprechenden Haushaltsvermerk angeordnet werden. Ein sachlicher Zusammenhang kann als gegeben angesehen werden, wenn es sich um Erträge und Aufwendungen zur Erstellung eines Produktes oder innerhalb derselben Produktgruppe handelt oder diese in einer sinnvollen und zweckmäßigen Verbindung zueinanderstehen. Mit der Zweckbindung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 3 KomHKVO automatisch eine Flexibilität in der Haushaltsausführung verbunden, die sogenannte „unechte“ Deckungsfähigkeit, d. h. zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden, wenn entsprechende Einzahlungen vorhanden oder rechtsverbindlich zugesagt sind. Um die eingeschränkte Verfügbarkeit der Finanzmittel zu verdeutlichen, sind die wesentlichen zweckgebundenen Erträge und Einzahlungen gemäß § 16 Nr. 5 KomHKVO im Vorbericht oder an geeigneter Stelle im Haushaltsplan zu erläutern.

Beispiele:
Einzahlungen aus Erschließungsbeiträgen dürfen aufgrund gesetzlicher Zweckbindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO nur zur Finanzierung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme, nicht aber für andere Zwecke verwendet werden.

Rechtsquellen:
KomHKVO:
§ 4 Abs. 3 (Teilhaushalte, Budgets)
§ 16 Nr. 5 KomHKVO (Erläuterungen)
§ 18 (Zweckbindung)