Stundung

Erläuterungen:
Stundung bedeutet, dass die Fälligkeit eines Anspruchs der Kommune auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben wird. Der Anspruch selbst bleibt dabei unverändert bestehen. Die Stundung erfolgt in der Regel gegen eine angemessene Verzinsung. Die Stundung von Forderungen ist in § 34 Abs. 1 KomHKVO (Stundung, Niederschlagung und Erlass) geregelt. Allerdings sind Spezialnormen vorrangig anzuwenden. So ist für Abgaben (ohne Realsteuern) § 11 Abs. 1 Nr. 5 a und b NKAG der § 222 AO anzuwenden. Für Realsteuern gilt der § 222 AO gem. § 1 Abs. 2 AO unmittelbar. Eine Stundung führt i. d. R. nicht zu einer Wertberichtigung der Forderung.

Beispiele:
Einem Gewerbetreibenden, der eine fällige Gewerbesteuerforderung aktuell nicht begleichen kann, gewährt die Kommune eine Stundung mit einer Ratenzahlung über sechs Monate.

Rechtsquellen:
KomHKVO:
§ 34 Abs. 1, 4 (Stundung, Niederschlagung und Erlass)
§ 55 Abs. 4 (Bilanz)
Ausführungserlass zur KomHKVO, Anlage 14 (Bilanz)
Weitere Vorschriften:
§ 11 Abs. 5 a), b) NKAG (Anwendung der Abgabenordnung)
§ 1 Abs. 2 AO (Anwendungsbereich)
§ 222 AO (Stundung)
§ 234 AO (Stundungszinsen)