Rechenschaftsbericht
Erläuterungen:
Der Rechenschaftsbericht ist ein Bestandteil des Anhangs im Jahresabschluss. Im Rechenschaftsbericht ist nach § 57 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die finanzwirtschaftliche Lage der Kommune darzustellen. Dabei soll gem. § 57 Abs. 1 Satz 2 KomHKVO eine Erläuterung und Bewertung der Jahresabschlussrechnungen vorgenommen werden. Zwar ist die Erläuterung der Ergebnisse des Jahresabschlusses gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 KomHKVO geregelt, sie sollte aber sinnvollerweise zusammen mit der Bewertung der Ergebnisse im Rechenschaftsbericht durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für die Erläuterung der wesentlichen Abweichungen der Daten des Jahresabschlusses von den geplanten Haushaltsansätzen gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 KomHKVO und ggf. den freiwillig aufzunehmenden Erläuterungen zum Zeitvergleich., der den Verlauf des Haushaltsjahres sowie die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune erläutert. Er ordnet die reinen Zahlen des Jahresabschlusses in ihren wirtschaftlichen Zusammenhang ein. Für den Rechenschaftsbericht ist kein verbindliches Muster vorgegeben. Der Rechenschaftsbericht kann verglichen werden mit dem Lagebericht sowie Teile des Anhangs in Kapitalgesellschaften (§§ 284 ff. HGB).
Beispiele:
Im Rechenschaftsbericht erklärt eine Kommune, warum die tatsächlichen Erträge aus der Gewerbesteuer im abgelaufenen Jahr deutlich über der ursprünglichen Planung lagen.
Rechtsquellen:
NKomVG:
§ 128 Abs. 3 Nr. 1 (Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss)
KomHKVO:
§ 20 Abs. 5 (Übertragbarkeit)
§ 57 Abs. 1 (Rechenschaftsbericht, Angaben im Anhang)
