Niederschlagung
Erläuterungen:
Eine Niederschlagung ist die befristete oder unbefristete Zurückstellung der weiteren Verfolgung eines fälligen Anspruchs der Kommune, ohne dass dabei auf den Anspruch selbst verzichtet wird. Der Anspruch bleibt also grundsätzlich bestehen und kann später wieder geltend gemacht werden. Die Niederschlagung von Forderungen ist in § 34 Abs. 2 KomHKVO (Stundung, Niederschlagung und Erlass) geregelt. Allerdings sind Spezialnormen vorrangig anzuwenden. So ist für Abgaben (ohne Realsteuern) nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 b NKAG der § 261 Abs. 1 AO anzuwenden. Für Realsteuern gilt der § 261 AO gem. § 1 Abs. 2 AO unmittelbar. Gem. § 34 Abs. 2 Satz 2 KomHKVO sind zeitlich befristet und unbefristet niedergeschlagene Ansprüche bis zu ihrer Ausbuchung im Rechnungswesen nachzuweisen. Unbefristet niedergeschlagene Ansprüche sollen spätestens fünf Jahre nach einer erfolgten Wertberichtigung ausgebucht werden. Deshalb sind befristet niedergeschlagene Forderungen in der Buchführung wie eine zweifelhafte Forderung zu behandeln nach § 49 Abs. 5 KomHKVO und einzelwertzuberichtigen. Unbefristete Niederschlagungen sind im Einzelfall daraufhin zu prüfen, ob sie eher den Charakter einer zweifelhaften Forderung haben oder die Forderung uneinbringlich und vollständig abzuschreiben ist. Uneinbringlichkeit ist hier anzunehmen, wenn auf Antrag des Schuldners mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erlass vorgenommen worden wäre.
Beispiele:
Eine Forderung gegen eine zahlungsunfähige Person aus der Anmietung von Räumen im Dorfgemeinschaftshaus wird niedergeschlagen, weil eine Beitreibung aktuell aussichtslos erscheint, bleibt aber bestehen, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Person später bessern.
Rechtsquellen:
KomHKVO:
§ 34 Abs. 2 (Stundung, Niederschlagung und Erlass)
§ 49 Abs. 5 (Abschreibungen)
§ 60 Nr. 35 (Begriffsbestimmungen)
Weitere Vorschriften:
§ 11 Abs. 6 NKAG (Anwendung der Abgabenordnung)
§ 1 Abs. 2 AO (Anwendungsbereich)
§ 261 AO (Niederschlagung)
