Nettoposition
Erläuterungen:
Die Nettoposition bezeichnet die Differenz zwischen dem Wert aller Vermögensgegenstände auf der Aktivseite der Bilanz und der Summe der Schulden, der Rückstellungen und der passiven Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz. Dabei zählen nach § 55 Abs. 3 KomHKVO zur Nettoposition neben dem Basisreinvermögen, den Rücklagen, dem Ergebnis auch die Sonderposten. Die Nettoposition ist das Äquivalent zum Eigenkapital in erwerbswirtschaftlichen Unternehmen, die nach handelsrechtlichen Vorschriften bilanzieren. Wobei einige Sonderposten, wie der Sonderposten aus Gebührenausgleich, eher Fremdkapitalcharakter haben. Der Begriff des Eigenkapitals wird im kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen wegen des Fehlens wesentlicher Funktionen des Eigenkapitals nicht verwendet.
Beispiele:
Übersteigt das Vermögen einer Kommune ihre Schulden und Rückstellungen um 10 Millionen Euro, weist die Bilanz eine Nettoposition von 10 Millionen Euro aus.
Rechtsquellen:
NKomVG:
§ 110 Abs. 6 (Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltsausgleich)
KomHKVO:
§ 6 (Vorbericht)
§ 23 (Dauernde Leistungsfähigkeit)
§ 44 Abs. 1 (Vollständigkeit des Nachweises, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote)
§ 55 Abs. 3 (Bilanz)
§ 60 Nr. 40 (Begriffsbestimmungen)
§ 62 Abs. 2 (Berichtigung der ersten Eröffnungsbilanz)
Ausführungserlass KomHKVO, Anlage 14 (Bilanz)
