Konsolidierter Gesamtabschluss

Erläuterungen:
Der konsolidierter Gesamtabschluss ist nach § 128 Abs. 4 NKomVG der zusammengefasste Abschluss der Kommune mit ihren rechtlich ausgegliederten Aufgabenträgern, dem sogenannten Konzern Kommune. Er soll die wirtschaftliche Gesamtlage aller einbezogenen Einheiten zusammen darstellen und wird durch einen Konsolidierungsbericht ergänzt. Er ist vergleichbar zum Konzernabschluss erwerbswirtschaftlicher Unternehmen. Die Kommune kann nach § 1 Abs. 1 NBKAG durch Beschluss der Vertretung davon absehen, für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 nach § 128 Abs. 4 NKomVG einen konsolidierten Gesamtabschluss aufzustellen und für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 nach § 128 Abs. 6 Satz 3 NKomVG dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen.

Beispiele:
Im konsolidierten Gesamtabschluss werden die Zahlen der Kernverwaltung einer Stadt zusammen mit denen der städtischen Wohnungsbaugesellschaft und der Stadtwerke dargestellt, soweit diese unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen.

Rechtsquellen:
NKomVG:
§ 128 Abs. 4 bis 6 (Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss)
§ 129 (Beschlussverfahren zu den Abschlüssen, Bekanntmachung)
Weitere Vorschriften:
§ 1 NBKAG (Niedersächsisches Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse)