Gesamtdeckung
Erläuterungen:
Der Grundsatz der Gesamtdeckung ist ein grundlegender Haushaltsgrundsatz. Nach dem Grundsatz der Gesamtdeckung ist es zur Förderung der flexiblen Mittelverwendung grundsätzlich unzulässig, die Verwendung einzelner Erträge und Einzahlungen ausschließlich auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen oder Auszahlungen vorzusehen. So ist eine Festlegung der Deckungsmittel für bestimmte Zwecke – von Ausnahmen abgesehen – nicht zulässig. Insgesamt ist es grundsätzlich auch nicht zulässig, Mittel des Ergebnishaushalts zur Deckung des Finanzbedarfs im Finanzhaushalt zu verwenden und umgekehrt. Nähere Regelungen finden sich in § 17 KomHKVO, der verschiedene Deckungskreise definiert. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KomHKVO dienen im ersten Deckungskreis alle ordentlichen Erträge insgesamt zur Deckung der ordentlichen Aufwendungen. Entsprechend dienen die außerordentlichen Erträge insgesamt zur Deckung der außerordentlichen Aufwendungen. Im zweiten Deckungskreis dienen die Einzahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit des Finanzhaushalts nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 KomHKVO insgesamt zur Deckung der Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit sowie für die Auszahlungen zur ordentlichen Tilgung von Investitionskrediten und zur Rückzahlung innerer Darlehen. Die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit sind nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KomHKVO zweitens – soweit nach o.g. Deckung noch ein weiterer Zahlungsüberschuss verbleibt – grundsätzlich zum Abbau von kurzfristigen Verbindlichkeiten aus Liquiditätskrediten einzusetzen. Erst nach der grundsätzlichen Rückführung der Liquiditätskredite – also erst nach Anwendung des § 17 Abs. 2 KomHKVO – sind weiterhin verbleibende Zahlungsüberschüsse aus laufender Verwaltungstätigkeit neben den Einzahlungen für Investitionstätigkeit und den Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und inneren Darlehen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KomHKVO drittens zur Deckung der Investitionstätigkeit zu verwenden. Dieser zur Finanzierung von Investitionstätigkeit verwendbare Zahlungsüberschuss aus laufender Verwaltungstätigkeit des Finanzhaushalts soll nach § 6 Satz 3 Nr. 2 KomHKVO auch im Vorbericht dargestellt werden. Eine Ausnahme zum Grundsatz der Gesamtdeckung bildet die Zweckbindung nach § 18 KomHKVO.
Beispiele:
Erträge aus der Grundsteuer dürfen grundsätzlich sowohl für die Finanzierung von Schulen als auch für die Unterhaltung von Straßen verwendet werden, da keine Zweckbindung besteht.
Rechtsquellen:
KomHKVO:
§ 17 (Gesamtdeckung)
§ 18 (Zweckbindung)
