Anhang
Erläuterungen:
Der Anhang ist nach § 128 Abs. 2 NKomVG Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses und steht gleichberechtigt neben den übrigen Bestandteilen des Jahresabschlusses Bilanz, Ergebnisrechnung und Finanzrechnung einschließlich der Teilrechnungen. Der Anhang stellt ein Berichtsinstrument innerhalb des Jahresabschlusses dar und enthält Informationen quantitativer, aber insbesondere auch qualitativer Art, die der Erläuterung und Ergänzung der mithilfe der übrigen Bestandteile des Jahresabschlusses generierten Zahlenangaben dienen. Nach § 128 Abs. 3 NKomVG sind dem Anhang ein Rechenschaftsbericht, eine Anlagenübersicht, eine Schuldenübersicht, eine Rückstellungsübersicht, eine Forderungsübersicht und eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen beizufügen. Nähere Regelungen zum Inhalt des Anhangs enthalten §§ 56 bis 58 KomHKVO. Zusätzlich gibt es über die §§ 56 bis 58 KomHKVO hinaus folgende Vorschriften im kommunalen Haushaltsrecht, die eine Angabe bzw. Erläuterung im Anhang erfordern:
| Vorschrift | Regelungstatbestand |
|---|---|
| § 121 Abs. 4 Satz 2 NKomVG | Darstellung von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen oder Rechtsgeschäften, die diesen gleichkommen, die gem. § 121 Abs. 4 Satz 1 NKomVG genehmigungsfrei sind. D. h., die die Kommune zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus eingeht oder für den Haushalt der Kommune keine besondere Belastung bedeutet |
| § 121 Abs. 4 Satz 3 NKomVG | Erläuterung von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen oder Rechtsgeschäften, die diesen gleichkommen, die die Kommune zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus eingeht (genehmigungsfrei gem. § 121 Abs. 4 Satz 1 NKomVG) und erhebliche Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft haben, soweit diese nicht im Vorbericht erläutert worden sind. Erhebliche Besonderheiten solcher Rechtsgeschäfte aus ihrer Abwicklung sind auch dann zu erläutern, wenn die Erläuterung des eigentlichen Rechtsgeschäfts bereits im Vorbericht vorgenommen wurde |
| § 125 Abs. 3 NKomVG | Erläuterungen abgewickelter unentgeltlicher Veräußerungen von Vermögensgegenständen oder Vermögensgegenständen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, bei erheblichen Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft, soweit eine Erläuterung noch nicht im Vorbericht vorgenommen worden ist |
| § 49 Abs. 2 Satz 2 KomHKVO | Begründung von Abweichungen der Vorgabe der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern von abnutzbaren Vermögensgegenständen durch die Abschreibungstabelle des MI (Muster 19 des Ausführungserlasses KomHKVO) |
| § 50 Abs. 1 Satz 2 KomHKVO | Begründung von Abweichungen des Aufbaus der Bilanz, Ergebnisrechnung und Finanzrechnung im Jahresabschluss und konsolidierten Gesamtabschluss zum Vorjahr |
| § 50 Abs. 2 Satz 2, 3 KomHKVO | Erläuterung, wenn Beträge des Vorjahres in einer Position der Bilanz, Ergebnisrechnung oder Finanzrechnung nicht mit dem Betrag des Haushaltsjahres vergleichbar sind oder wenn der Vorjahresbetrag angepasst worden ist |
| § 50 Abs. 3 Satz 1 KomHKVO | Angabe, wenn ein Vermögensgegenstand oder eine Schuldenposition unter mehrere Bilanzposten fällt, soweit die Mitzugehörigkeit zu einem anderen Posten nicht in der Bilanz angegeben wird |
| § 50 Abs. 4 Satz 3 KomHKVO | Begründung einer weiteren Untergliederung bzw. Darstellung zusätzlicher Posten in der Bilanz, Ergebnis- und Finanzrechnung |
| § 62 Abs. 2 Satz 3 KomHKVO | Erläuterung der Berichtigung der ersten Eröffnungsbilanz im Jahresabschluss, in dem die Berichtigung vorgenommen wird |
| § 63 Abs. 2 KomHKVO | Angabe und Erläuterung noch nicht abgedeckter Sollfehlbeträge aus kameralem Abschluss nach Jahren getrennt |
Beispiele:
Die Gemeinde hat für die Beschaffung der Fahrzeuge der Müllabfuhr einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren abgeschlossen. Nach § 56 Abs. 2 Nr. 6 KomHKVO sind Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können, im Anhang anzugeben und zu erläutern. Dazu zählt der o. g. Leasingvertrag.
Rechtsquellen:
NKomVG:
§ 121 Abs. 4 Nr. 2 (Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte)
§ 125 Abs. 3 Nr. 2 (Veräußerung von Vermögen, Zwangsvollstreckung)
§ 128 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 (Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss)
KomHKVO:
§ 5 Abs. 1 (Stellenplan)
§ 49 Abs. 2 (Abschreibungen)
§ 50 Abs. 1 bis 4 (Grundsätze für die Gliederung)
§ 56 Abs. 1 und 2 (Anhang)
§ 57 (Rechenschaftsbericht, Angaben im Anhang)
§ 58 (Abgabenrechtliche Nebenrechnungen)
§ 62 Abs. 2 (Berichtigung der ersten Eröffnungsbilanz)
§ 63 Abs. 2 (Übergangsvorschriften)
