Bilanz

Erläuterungen:
Die Bilanz ist eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung in Kontoform des Vermögens der Kommune auf der einen Seite (Aktiva) und der Nettoposition, der Schulden sowie der Rückstellungen auf der anderen Seite (Passiva). Sie ist nach § 128 Abs. 2 Nr. 3 NKomVG Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses und zeigt, wie das Vermögen der Kommune finanziert ist. Form und Inhalt der Bilanz werden durch § 55 KomHKVO sowie des Musters 14 des Ausführungserlasses KomHKVO geregelt. Für die Abbildung der Aktivposten in der Buchhaltung sind die Kontenklassen 0 und 1 vorgesehen, für die passiven Bestandskonten die Kontenklasse 2.

Beispiele:
In der Bilanz zum 31. Dezember werden auf der Aktivseite im Bilanzposten A./2.2 bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte die Buchwerte aller im Eigentum der Kommune stehenden Gebäude ausgewiesen. Auf der Passivseite werden im Bilanzposten P./2.1.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen alle Kredite abgebildet, die die Kommune zur Finanzierung von Investitionen u. a. für Gebäude aufgenommen hat.

Rechtsquellen:
NKomVG:
§ 124 Abs. 4 (Erwerb, Verwaltung und Nachweis des Vermögens; Wertansätze)
§ 128 Abs. 2 Nr. 3 (Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss)
KomHKVO:
§ 1 Abs. 2 Nr. 7 (Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen)
§ 23 (Dauernde Leistungsfähigkeit)
§ 24 Abs. 2 (Deckung von Fehlbeträgen)
§ 37 Abs. 6 (Anforderungen an die Buchführung)
§ 38 Abs. 3 (Bücher, Belege)
§ 44 Abs. 1 und 2 (Vollständigkeit des Nachweises, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote)
§ 48 Abs. 1 (Bewertungsvereinfachungen)
§ 50 Abs. 1, 2, 3 und 5 (Grundsätze für die Gliederung)
§ 51 Abs. 1 bis 4 (Rechnungsabgrenzungsposten)
§ 55 Abs. 1 und 4 (Bilanz)
§ 56 Abs. 1 und 2 (Anhang)
§ 57 Abs. 2 bis 5 (Rechenschaftsbericht, Angaben im Anhang)
§ 60 Nr. 2, 11 und 36 (Begriffsbestimmungen)
§ 61 Abs. 1 (Erste Eröffnungsbilanz)
§ 62 Abs. 1, 2 und 4 (Berichtigung der ersten Eröffnungsbilanz)
Ausführungserlass KomHKVO, Anlage 14 (Bilanz)