Ablösebeträge
Erläuterungen:
Ein Ablösebetrag ist ein Geldbetrag, mit dem sich eine zur Leistung verpflichtete Person von einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber der Kommune freikauft, die anschließend von der Kommune übernommen wird. Praktisch bedeutsam ist insbesondere die Stellplatzablöse: Kann die nach § 47 NBauO bestehende Pflicht zur Herstellung notwendiger Einstellplätze nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, kann sie durch Zahlung eines Ablösebetrags an die Kommune abgelöst werden; die Kommune muss den Betrag zweckgebunden für die Herstellung von Parkeinrichtungen, für Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr oder für investive Zwecke im Fahrradverkehr verwenden. Der erhaltene Ablösebetrag wird bei der Kommune im Sonstigen Sonderposten ausgewiesen (Bilanzposition P./1.4.6) nach § 55 Abs. 3 Nr. 1.4.6 KomHKVO und bei investiver Verwendung, z. B. für die Errichtung von Parkflächen, über die Abschreibungsdauer der angeschafften Vermögensgegenstände ertragswirksam aufgelöst. Geht die Zahlung ein, bevor die damit zu finanzierende Investition abgeschlossen ist, wird der Betrag zunächst als „Erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten“ (P./1.4.5) ausgewiesen und erst mit Fertigstellung des Vermögensgegenstandes umgebucht.
Beispiele:
Eine Bauherrin kann auf ihrem Grundstück nicht die nach § 47 NBauO notwendige Anzahl an Einstellplätzen herstellen und zahlt der Kommune stattdessen einen Ablösebetrag je fehlendem Einstellplatz. Die Kommune weist den Betrag im Sonstigen Sonderposten aus und verwendet ihn später zur Mitfinanzierung eines öffentlichen Parkplatzes; der Sonderposten wird dann parallel zur Abschreibung des Parkplatzes aufgelöst.
Rechtsquellen:
KomHKVO:
§ 55 Abs. 3 Nr. 1.4.5 und 1.4.6 (Bilanzgliederung, Passivseite)
Ausführungserlass KomHKVO, Anlage 14 (Bilanz)
Weitere Vorschriften:
§ 47 NBauO (Notwendige Einstellplätze)
