OrtsrechtTransparenz

Ortsrecht online: Niedersachsen zeigt Nachholbedarf bei kommunaler Transparenz

Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz steht jedermann das uneingeschränkte Recht zu, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“.  Dieses umfasst nicht zuletzt die Möglichkeit, die für jeden Bürger geltenden Gesetze und Rechtsnormen jederzeit abzurufen. Die Gesetze von Bund und Ländern sind dabei in der Regel unproblematisch – sie können in ihrer aktuellen Version im Internet nachgeschlagen werden. Für die rechtlichen Vorschriften der Landkreise und Gemeinden Niedersachsens ergibt sich ein abweichendes Bild – nicht jede Gebietskörperschaft stellt ihre Satzungen vollumfänglich als Lesefassung online. Die Bandbreite der Bereitstellung reicht dabei vom Vorhandensein aller rechtlicher Vorschriften in ihrer aktuellsten Version in einer Lesefassung, über einen undurchschaubaren Wirrwarr aus Satzungen und Änderungssatzungen, bis hin zum gänzlichen Nicht-Vorhandensein einer Online-Ortsrechtssammlung.

Dabei gibt es viele gute Gründe, die für die Bereitstellung von rechtlichen Vorschriften sprechen: So handelt es sich bei Satzungen um verbindliches Recht mit unmittelbarer Außenwirkung – d.h. sie verpflichten den Einzelnen zu bestimmten Handlungen. Ohne die Möglichkeit der Einsichtnahme fehlt jedoch die Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns (Rechtssicherheit). Auch um gegen behördliche Entscheidungen vorzugehen, müssen die dafür notwendigen Rechtsgrundlagen einsehbar und überprüfbar sein (Rechtsschutz). Und gerade heute von herausragender Wichtigkeit: Der freie Zugang zu allen kommunalen Bestimmungen stärkt das Vertrauen in Verwaltung und Politik. Dabei reicht es nicht mehr aus, Satzungen und andere Rechtstexte innerhalb der Öffnungszeiten der örtlichen Verwaltung als Druckerzeugnisse auszulegen und auf Wunsch zu kopieren. Gerade im Informationszeitalter ist ein niedrigschwelliges Angebot wichtig, um behördliches Handeln nachvollziehbar und transparent zu machen.

Blick auf Niedersachsen:

Eine Recherche zum Vorhandensein von Ortsrechtssammlungen in allen niedersächsischen Landkreisen und Gemeinden (Stand: 05./06.2026) zeigt dabei klaren Nachholbedarf. So weisen die Homepages von sieben der 37 Landkreise (18,9 %) und von 217 der 939 Gemeinden (23,1 %) keine oder lediglich eine unvollständige Rechtssammlung auf. Als augenscheinlich „unvollständig“ definieren wir dabei eine Rechtssammlung, bei der wir das Fehlen verbindlicher Satzungen (z.B. der Hauptsatzung) feststellen konnten.

Tabelle: Anzahl der niedersächsischen Gemeindeverbände und Gemeinden ohne (vollständige) Online-Rechtssammlung; eigene Recherche (Stand: 05./06.2026)

Bei näherer Betrachtung des jeweiligen Gemeindetyps wird deutlich, dass knapp ein Drittel der in Samtgemeinden organisierten Mitgliedsgemeinden ihren Bürgern kaum oder keine Informationen zum Ortsrecht online bereitstellt (32,5 %).

In Niedersachsen sind 650 der 939 Gemeinden zu Samtgemeinden zusammengeschlossen. Dieser Zusammenschluss ermöglicht es den sogenannten Mitgliedsgemeinden, Aufgaben an die Ebene der Samtgemeinde abzugeben, die diese dann gebündelt für alle ihre Mitglieder übernimmt. Zu diesen Aufgaben zählen nach § 98 Abs. 1 NKomVG beispielsweise die Bauleitplanung, die Schulträgerschaft, der Brandschutz, die Abwasserbeseitigung oder die Daseinsvorsorge, soweit diese nicht auf Landkreisebene geregelt ist. Mit dem Übergang einer Aufgabe erhält die Samtgemeinde automatisch das Recht, die dafür notwendigen Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Die Mitgliedsgemeinde behält alle Aufgaben, die nicht an die Samtgemeinde übergegangen sind und damit auch die Satzungsbefugnis für etwaige rechtliche Regelungen in diesem Bereich. Zu den verpflichtenden Satzungen zählen: die Haupt-, die Haushalts- und die Hebesatzung (für die Grundsteuer A, B und C sowie die Gewerbesteuer). Darüber hinaus regelt die Mitgliedgemeinde ihre Aufgaben beispielsweise im Rahmen der Hundesteuer- und Entschädigungssatzung.

Auf Ebene der Samtgemeinde ist ein Online-Abruf des geltenden Samtgemeinderechts meist noch sehr umfassend möglich (90,4 % stellen Ortsrecht augenscheinlich nicht unvollständig zur Verfügung). Dabei übernimmt ein Großteil der Samtgemeinden auch die Sammlung und Bereitstellung des Ortsrechts ihrer jeweiligen Mitgliedsgemeinden über die zentrale Samtgemeinde-Homepage. Dies ist besonders bürgerfreundlich, da alle kommunalen Rechtsvorschriften gebündelt auf einer Homepage abrufbar sind – denn nicht jeder Bürger weiß, welcher Rechtstext welcher Gebietskörperschaft zugeordnet ist. Ferner bietet sich die Bündelung über die Samtgemeinde-Homepage an, da ein Teil der eher einwohnerschwachen Mitgliedsgemeinden nicht einmal eine eigene Homepage betreibt.

Die Recherche zeigt somit: Es gibt meist Häufungen bei einzelnen Samtgemeinden und es liegt wohl an der Organisation der jeweiligen Samtgemeinde, ob Online-Rechtssammlungen bereitgestellt werden.  Und mehr als das – die Übersicht zeigt, dass es viele Landkreise gibt, bei denen nicht eine einzige Mitgliedsgemeinde ohne Ortsrecht dasteht. So weisen alle Gemeinden der Landkreise Stade (40 Gemeinden, 7 Samtgemeinden), Nienburg (36 Gemeinden, 6 Samtgemeinden) und Osnabrück (34 Gemeinden, 4 Samtgemeinden) ein augenscheinlich nicht unvollständiges Ortsrecht auf. Demgegenüber verzeichnen 63,2 % der Gemeinden des Landkreises Schaumburg kein oder ein unvollständiges Ortsrecht. Im Landkreis Emsland weisen alle Mitgliedsgemeinden von drei der acht Samtgemeinden lediglich eine unvollständige Rechtssammlung auf und die Mitgliedsgemeinden von drei weiteren Samtgemeinden überhaupt keine Rechtssammlung.

In der aktuellen Zeit, in der die Akzeptanz öffentlichen Handelns unmittelbar von Transparenz, Kommunikation und ermöglichter Bürgerteilhabe abhängt, sollte es selbstverständlich sein, das Ortsrecht bürgerfreundlich und vollständig bereitzustellen. In diesem Sinne erscheint die Überarbeitung des § 10 Abs. 4 NKomVG mehr als überfällig. Hier sollte es künftig heißen:

„Jede Person hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne online und innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Kopien geben zu lassen.“