Reform Haushaltsrecht

Gesetzentwurf zur Änderung von NKomVG und KomHKVO: Was sich im kommunalen Haushaltsrecht ändern soll

Die Landesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und stiftungsrechtlicher Vorschriften“ (Stand 22.06.2026) am Anfang Juli 2026 zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Für das kommunale Haushaltsrecht in Niedersachsen ist es das umfangreichste Änderungspaket seit mehreren Jahren – und es berührt die tägliche Arbeit in Kämmerei, Beteiligungsmanagement und Rechnungsprüfung gleichermaßen.

Der Anstoß kam aus der Praxis selbst: Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände hatte dem Land am Ende Mai 2025 eine Vorschlagsliste zum Bürokratieabbau übersandt, aus der die Landesregierung unter dem Motto „Einfacher, schneller, günstiger“ konkrete Vereinfachungen im kommunalen Haushaltsrecht entwickelt hat. Die Grundlogik der kommunalen Doppik soll dabei jedoch ausdrücklich unangetastet bleiben.

Sich bereits jetzt mit dem Entwurf zu befassen, lohnt sich aus zwei Gründen. Zum einen läuft derzeit die Verbandsbeteiligung: Wer Regelungslücken, offene Auslegungsfragen oder unerwünschte Nebenwirkungen erkennt, kann diese über die kommunalen Spitzenverbände noch in das laufende Verfahren einbringen. Zum anderen entsteht in den Kommunen erheblicher Vorbereitungsbedarf – von Anpassungen der Hauptsatzung über interne Zuständigkeiten und Arbeitsabläufe bis hin zu Fragen der Fristenplanung. Wer das Paket erst nach seiner Verkündung zur Kenntnis nimmt, verliert wertvolle Vorlaufzeit.

Ein Hinweis vorab: Es handelt sich bislang lediglich um einen Referentenentwurf. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind Änderungen, Ergänzungen und Streichungen jederzeit möglich. Die nachfolgende Übersicht gibt daher den Stand vom 22.06.2026 wieder und ersetzt keine Prüfung der später tatsächlich verkündeten Fassung.

Die Darstellung beschränkt sich auf die haushaltsrechtlich und finanzwirtschaftlich relevanten Änderungen des NKomVG und der KomHKVO. Nicht dargestellt sind beispielweise Regelungen zur Gleichstellungsbeauftragten (§ 8 NKomVG), oder zur elektronischen Verkündung (§ 11 NKomVG), sowie die Änderungen des NStiftG, NBKAG, NKomZG und der EigBetrVO. Die Änderungen in den genannten Gesetzen sind aber im Wesentlichen Folgeänderungen aufgrund des wohl wichtigsten Bausteins der aktuellen Entwurfsfassung: Die Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses soll zukünftig entfallen.

Änderungen im NKomVG

Paragraph und
Bezeichnung
Beabsichtigte ÄnderungZielsetzung und Begründungen
§ 112 Abs. 3 NKomVG
Haushaltssatzung
Die Haushaltssatzung wird künftig am Tag nach ihrer Verkündung wirksam – bislang war das Ende der öffentlichen Auslegung des Haushaltsplans maßgeblich.Verkürzung des Aufstellungsverfahrens; die Haushaltssatzung wird früher wirksam.
§ 114 Abs. 2 NKomVG
Erlass der Haushaltssatzung
Die siebentägige öffentliche Auslegung des Haushaltsplans entfällt. Stattdessen darf im Anschluss an die Verkündung jedermann Einsicht nehmen; auf diese Möglichkeit ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.Verfahrensvereinfachung und Papiereinsparung; das Öffentlichkeitsprinzip soll über die Einsichtnahme gewahrt bleiben.
§ 120 NKomVG
Kredite
Die Kreditermächtigung gilt künftig bis zum Ende des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und darüber hinaus bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das dritte Folgejahr. Die Verordnungsermächtigung zur Genehmigung jedes kommunalen Einzelkredits (Abs. 5) wird gestrichen.Mehr Flexibilität bei komplexen Bauvorhaben: erneute Veranschlagung, Beschluss der Vertretung und Genehmigung der Kommunalaufsicht entfallen. Streichung des Abs. 5 als Deregulierung.
§ 121a Abs. 1 NKomVG
Konzernkredite
Klarstellung, dass Konzernkredite im investiven Bereich nur für Investitionen in das Sachvermögen zulässig sind. Ergänzt wird zudem, dass die Rückzahlung jährlich mindestens in Höhe des von der Kommune zu leistenden Schuldendienstes zu erfolgen hat.Rechtsklarheit und Rechtssicherheit; Beseitigung von Auslegungsfragen
§ 122 Abs.2 NKomVG
Liquiditätskredite
Der in der Haushaltssatzung festgesetzte genehmigungsfreie Höchstbetrag der Liquiditätskredite steigt von einem Sechstel auf ein Fünftel der im Finanzhaushalt veranschlagten Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.Verfahrenserleichterung für Kommunen und Kommunalaufsicht; ein Teil der Haushalte wird genehmigungsfrei. Eine weitergehende Anhebung wird wegen der Indikatorfunktion von Liquiditätskrediten abgelehnt.
§ 128 NKomVG
Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss
Die Pflicht zur Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses entfällt vollständig.Bürokratieabbau; Umsetzung einer langjährigen Forderung der kommunalen Spitzenverbände (hoher Aufwand bei geringer Steuerungsrelevanz, keine politische Bedeutung Aufstellungsfristen des Gesamtabschlusses wurden seit Jahren nicht eingehalten). Weiterentwicklung des Beteiligungsberichts soll den Informationsverlust auffangen.
§ 129 NKomVG
Beschlussverfahren zum Jahresabschluss und Bekanntmachung
Die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss wird von drei auf vier Monate verlängert. Die öffentliche Auslegung des Jahresabschlusses an sieben Tagen entfällt; künftig darf im Anschluss an die Bekanntmachung jedermann Einsicht nehmen, worauf öffentlich hinzuweisen ist. Der Beschluss der Vertretung bis zum 31.12. des Folgejahres bleibt.Änderung soll dazu beitragen, dass der Jahresabschluss zukünftig fristgerecht aufgestellt wird. Verzicht auf die Auslegung des Jahresabschlusses analog zum Haushaltsplan.
§ 137 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG
Beteiligung an Unternehmen in Privatrechtsform
Im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung muss künftig sichergestellt sein, dass der Kommune alle zur Erstellung des Beteiligungsberichts nach § 151 NKomVG erforderlichen Unterlagen und Belege vorgelegt werden.Folgeänderung zur Abschaffung des Gesamtabschlusses und zur Neufassung des Beteiligungsberichts; Sicherung der Informationsbasis.
§ 151 NKomVG
Beteiligungsbericht
Vollständige Neufassung: Einbezogen werden Eigengesellschaften, Beteiligungen in privater Rechtsform, kommunale Anstalten und gemeinsame kommunale Anstalten. Neuer Mindestinhalt u. a. mit Angaben zur Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage. Auf diese Angaben kann bei untergeordneter Bedeutung der Beteiligung jedoch verzichtet werden – nicht jedoch bei Unternehmen mit Konzernkredit (§ 121a) oder Konzernliquiditätskredit (§ 122a) Beziehungen. Es soll weiterhin keine gesetzliche Aufstellungsfrist geben.Der Beteiligungsbericht soll den durch den Wegfall des Gesamtabschlusses entstehenden Informationsverlust auffangen und den Gesamtüberblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sichern; zugleich mehr Transparenz und bessere Kontrollmöglichkeiten.
§ 155 NKomVG
Rechnungsprüfung
Die Prüfung des Gesamtabschlusses entfällt aus dem Katalog der Pflichtaufgaben. Die verpflichtende Prüfung von Vergaben vor Auftragserteilung entfällt ebenfalls und wird in den Katalog der übertragbaren Aufgaben nach § 155 Abs. 2 NKomVG verschoben.Wegfall der Prüfungspflicht des Gesamtabschlusses ist eine Folgewirkung aufgrund seiner Abschaffung; Beschleunigung der Vergabeverfahren und Entlastung der Verwaltung durch Entbürokratisierung. Möglichkeit die Expertise des Rechnungsprüfungsamtes vor Vergabeentscheidungen in Anspruch zu nehmen, soll erhalten bleiben.
§ 156 NKomVG
Jahresabschlussprüfung
Die öffentliche Auslegung des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes entfällt. Die Kommune gibt Ausfertigungen des Schlussberichts künftig nur noch gegen Kostenerstattung ab; hierauf ist öffentlich hinzuweisen.Verkürzung des Verfahrens und Entbürokratisierung

Änderungen KomHKVO

Paragraph und
Bezeichnung
Beabsichtigte ÄnderungZielsetzung und Begründungen
§ 12 Abs. 2 KomHKVO
Investitionen
Auszahlungen, die dazu dienen, Pläne zu erstellen und Berechnungen vorzunehmen, dürfen bereits früher veranschlagt werden – also vor Vorliegen der vollständigen Unterlagen zur Baumaßnahme.Beseitigung von Auslegungsfragen und Praxisproblemen bei der Veranschlagung von Planungsleistungen.
§ 26 KomHKVO
Annahme und Vermittlung von Zuwendungen
Die Wertgrenze für die unmittelbare Zuständigkeit der/des HVB steigt von 100 auf 200 Euro. Für Zuwendungen von über 200 bis höchstens 5.000 Euro kann die Zuständigkeit künftig nach Maßgabe der Hauptsatzung auf den Hauptausschuss oder – für bestimmte Gruppen von Zuwendungen – auf die/den HVB übertragen werden; Rückübertragung im Einzelfall möglich.Verschlankung der internen Abläufe, Entbürokratisierung und Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, bei gleichzeitigem Schutz der Amtsträger vor Korruptionsverdacht. Praxishinweis: Eine Anpassung der Hauptsatzung ist erforderlich.
§ 28 KomHKVO
Vergabe öffentlicher Aufträge
Grundlegende Neufassung: Für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte und außerhalb des NTVergG sowie für Direktaufträge sind UVgO, Abschnitt 1 der VOB/A je nach Auftragsart und die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung entsprechend anzuwenden. Die Pflicht der Kommunen zur Erstellung eigener Vergaberichtlinien entfällt.Vereinfachung und Verschlankung des kommunalen Vergaberechts; klare Schließung der Regelungslücke zum NTVergG.
§ 41 Abs. 2 KomHKVO
Aufbewahrung von Unterlagen
Reduzierung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre; Aufbewahrungsfrist für Bücher, Inventare und alle sonstigen Unterlagen bleibt bei zehn Jahren, der Jahresabschluss wird weiterhin dauerhaft in Papierform aufbewahrt.Reduzierung des Archivierungsaufwands und Annäherung an § 147 Abs. 3 Satz 1 AO.
§ 44 Abs. 5 KomHKVO
Bilanzierung von erhaltene Investitionszuwendungen
Empfangene Investitionszuwendungen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände sollen künftig unmittelbar dem Reinvermögen zugeordnet werden können.Wegfall der mehrjährigen Überwachung der Rücklage und der späteren Umbuchung; Rückzahlungen der Zuwendung können direkt aus dem Reinvermögen gebucht werden. Die Neuregelung stellt eine Rückkehr zur bis 2017 gültigen Regelung des § 42 Abs. 5 GemHKVO dar.
§ 47 Abs. 5 KomHKVO
Bilanzierung von geringwertigen Vermögensgegenständen
Die Wertgrenze für aktivierungspflichtige Vermögensgegenstände steigt von 1.000 auf 2.000 Euro; in der Folge ist eine Kreditfinanzierung erst ab 2.000 Euro inkl. Umsatzsteuer möglich.Reaktion auf die erheblichen Preissteigerungen der letzten Jahre. Erleichterungen bei der Inventarisierung

Ausblick

In den kommenden Beiträgen werden wir die wesentlichen Änderungen einzeln aufgreifen und vertiefen: die Abschaffung des konsolidierten Gesamtabschlusses und den neu konzipierten Beteiligungsbericht, die Neuerungen bei Krediten, Konzernkrediten und Liquiditätskrediten, das veränderte Verfahren rund um Haushaltssatzung und Jahresabschluss einschließlich der Folgen für die Transparenz sowie die praktischen Auswirkungen der neuen Wertgrenzen für Zuständigkeit bei der Annahme und Vermittlung von Zuwendungen sowie die geänderten Bilanzierungsregeln in der KomHKVO.