Verpflichtungsermächtigung
Erläuterungen:
Eine Verpflichtungsermächtigung ist eine im Haushaltsplan enthaltene Ermächtigung, bereits im laufenden Haushaltsjahr Verpflichtungen einzugehen, die erst in künftigen Haushaltsjahren zu tatsächlichen Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen führen. Sie ermöglicht es der Kommune, mehrjährige Vorhaben rechtlich bereits frühzeitig zu binden. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen ist nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 d NKomVG in der Haushaltssatzung festzulegen. Dies ist nach Muster 1 des Ausführungserlasses zur KomHKVO in § 3 der Haushaltssatzung vorzunehmen. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf nach § 119 Abs. 4 NKomVG im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt werden, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind. Das Muster 9 des Ausführungserlasses KomHKVO regelt die Gestaltung der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KomHKVO als Pflichtanlage zum Haushaltsplan geforderten Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen. Verpflichtungsermächtigungen werden nach § 4 Abs. 5 KomHKVO in den Teilfinanzhaushalten veranschlagt.
Beispiele:
Eine Gemeinde plant den Bau einer neuen Schule. Der erste Bauabschnitt soll im Haushaltsjahr durchgeführt werden, der zweite Bauabschnitt im Folgejahr. Die Ausschreibung aller Gewerke für die Bauabschnitte soll aber bereits im Haushaltsjahr durchgeführt werden. Für die im laufenden Haushaltsjahr anfallenden Auszahlungen für Investitionen für den ersten Bauabschnitt sind im Haushalt Auszahlungsermächtigungen erforderlich. Für die rechtsverbindliche Vergabe von Aufträgen im Haushaltsjahr für den zweiten Bauabschnitt, für die Auszahlungen erst im Folgejahr anfallen, ist ein Verpflichtungsermächtigung im Haushalt zu veranschlagen.
Rechtsquellen:
NKomVG:
§ 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 d (Haushaltssatzung)
§ 113 Abs. 1 Nr. 3 (Haushaltsplan)
§ 119 (Verpflichtungsermächtigungen)
KomHKVO:
§ 1 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 und 5 (Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen)
§ 4 Abs. 6 (Teilhaushalte, Budgets)
§ 7 (Haushaltsplan für zwei Jahre)
§ 8 Abs. 3 (Nachtragshaushaltsplan)
§ 11 (Verpflichtungsermächtigungen)
§ 12 Abs. 2 (Investitionen)
§ 19 Abs. 3, 5 (Deckungsfähigkeit)
§ 27 (Bewirtschaftung der Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen)
§ 55 Abs. 4 (Bilanz)
Ausführungserlass KomHKVO, Anlage 1 (Haushaltssatzung), Anlage 9 (Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen), Anlage 13 (Teil-Ergebnis- und Finanzrechnung), Anlage 14 (Bilanz)
