Übertragbarkeit

Erläuterungen:
Übertragbarkeit bedeutet, dass im Laufe des Haushaltsjahres nicht verbrauchte Haushaltsermächtigungen durch Bildung von Haushaltsresten in das nächste Haushaltsjahr übernommen und dort ausgeschöpft werden dürfen. Sie sind also nicht noch einmal im Haushaltsplan neu zu veranschlagen, sondern lediglich in den Haushaltsüberwachungslisten für das Folgejahr vorzutragen. Die Bewirtschaftungsstelle kann über diese Haushaltsreste – neben dem planmäßigen Ansatz des neuen Haushaltsjahres – zusätzlich verfügen. Diese zeitliche Übertragbarkeit bildet eine Ausnahme zum Grundsatz der zeitlichen Bindung gemäß § 112 Abs. 3 Satz 1 NKomVG, nach dem die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr gilt und die Haushaltsermächtigungen des durch die Haushaltssatzung festgesetzten Haushaltsplans nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zur Verfügung stehen. Es liegen folgende Fälle der Zeitlichen Übertragbarkeit vor:

  • § 20 Abs. 1 Satz 1 KomHKVO: für investive Auszahlungsermächtigungen des Finanzhaushalts gilt Übertragbarkeit kraft Gesetzes bis zur Abwicklung der letzten Zahlung
  • § 20 Abs. 1 Satz 2 KomHKVO: für über- und außerplanmäßig bewilligte Ermächtigungen für Investitionstätigkeit gilt Übertragbarkeit kraft Gesetzes bis zur Abwicklung der letzten Zahlung
  • § 20 Abs. 2 Satz 1 KomHKVO: für Aufwendungsermächtigungen und die damit verbundenen Auszahlungen, d. h. für Finanzvorfälle der laufenden Verwaltungstätigkeit, innerhalb eines Budgets gilt Übertragbarkeit kraft Gesetzes bis ein Jahr nach Schluss des Haushaltsjahres
  • § 20 Abs. 2 Satz 1 KomHKVO: für Aufwendungsansätze und damit verbundene Auszahlungen außerhalb eines Budgets kann vollständige oder teilweise Übertragbarkeit kraft Haushaltsvermerk erklärt werden bis ein Jahr nach Schluss des Haushaltsjahres
  • § 20 Abs. 3 KomHKVO: für Ermächtigungen zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und den damit verbundenen Auszahlungen gilt Übertragbarkeit kraft Gesetzes bis zum Ende des Folgejahres
  • § 20 Abs. 4 KomHKVO: für Ermächtigungen für die entsprechenden Aufwendungen und Auszahlungen aus zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen gilt Übertragbarkeit kraft Gesetzes bis zur Abwicklung der letzten Zahlung
  • § 120 Abs. 3 NKomVG: erweiterte Geltungsdauer der Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und darüber hinaus bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr
  • § 122 Abs. 1 Satz 2 NKomVG: erweiterte Geltungsdauer der Ermächtigung zur Aufnahme von Liquiditätskrediten bis zu dem in § 5 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das nächste Haushaltsjahr
  • § 119 Abs. 3 NKomVG: erweiterte Geltungsdauer von Verpflichtungsermächtigungen bis zum Wirksamwerden der Haushaltssatzung für das nächste Haushaltsjahr

Die Haushaltsermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen dürfen nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KomHKVO nur in der erforderlichen Höhe übertragen werden. Es sind dann Haushaltsreste nach § 60 Nr. 19 KomHKVO zu bilden. Eine Übersicht über die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen ist nach § 128 Abs. 2 Nr. 6 NKomVG dem Anhang im Jahresüberschluss beizufügen. Nach § 20 Abs. 5 Satz 2 KomHKVO sind die Gründe für die Übertragung im Rechenschaftsbericht darzulegen. Sind Aufwendungen bereits im Haushaltsjahr entstanden und nur die Auszahlung erfolgt im nächsten Haushaltsjahr liegt kein Fall der zeitlichen Übertragbarkeit vor. Es sind dann Rückstellungen zu bilden oder Verbindlichkeiten zu buchen.

Beispiele:
Eine für den Bau eines Radwegs veranschlagte, aber wegen Verzögerungen noch nicht verbrauchte Ermächtigung für Investitionsauszahlungen des Haushaltsjahres wird aufgrund ihrer Übertragbarkeit in das nächste Jahr übertragen. Ein Haushaltsvermerk ist nicht erforderlich.

Rechtsquellen:
NKomVG:
§ 119 Abs. 3 (Verpflichtungsermächtigungen)
§ 120 Abs. 3 (Kredite)
§ 122 Abs. 1 (Liquiditätskredite)
§ 128 Abs. 2 Nr. 6 (Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss)
KomHKVO:
§ 20 (Übertragbarkeit)
§ 25 Abs. 2 (Bewirtschaftung der Erträge und Einzahlungen)
§ 27 Abs. 4 (Bewirtschaftung der Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen)
§ 60 Nr. 19 (Begriffsbestimmungen)