Öffentlich-rechtliche Forderungen

Erläuterungen:
Öffentlich-rechtlichen Forderungen sind grundsätzlich alle Ansprüche auf eine Geld- oder Sachleistung, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses bestehen und nicht in der Hauptsache eine Transferleistung als Grundlage haben. Dabei können öffentlich-rechtliche Forderungen unterschieden werden, die durch die Gewährung von Zahlungsfristen auf Dienstleistungen der Kommunen, wie z. B. bei Verwaltungs- oder Benutzungsgebühren, oder die durch einen zeitlichen Abstand zwischen Verteilungstransaktionen und den entsprechenden Zahlungen entstehen. Dazu zählen insbesondere Ansprüche aus kommunalen Steuern und Beiträgen. Forderungen der Kommune gegen sich selbst z. B., wenn ein Fachbereich eine Leistung für einen anderen Fachbereich durchführt, dürfen nicht bilanziert werden. Öffentlich-rechtliche Forderungen können im Gegensatz zu privatrechtlichen Forderungen im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt, also notfalls zwangsweise beigetrieben werden. Die öffentlich-rechtlichen Forderungen werden in der Bilanzposition A./3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen ausgewiesen. In der Buchhaltung sind nach dem Kontenrahmen die Kontenarten 151 und 159 vorgesehen,

Beispiele:
Die Gemeinde hat einen Gewerbesteuerbescheid versandt. Der Steuerpflichtige hat noch keine Steuer gezahlt. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Forderung vor.

Rechtsquellen:
KomHKVO:
§ 55 Abs. 2 (Bilanz)
Ausführungserlass KomHKVO, Anlage 14 (Bilanz)
Weitere Vorschriften:
ZuVo Kontenrahmen, Kontenarten 151 und 159.