Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung

Erläuterungen:
Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist eine über fünf Jahre angelegte Planung, die die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen der Kommune einschließlich des Investitionsprogramms darstellt. Sie ist jährlich fortzuschreiben und der Vertretung zusammen mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen. Der fünfjährige Planungszeitraum beginnt nach § 118 NKomVG sowie § 9 KomHKVO mit den Ansätzen für das Vorjahr; das Haushaltsjahr und eine echte Vorausplanung für drei weitere Haushaltsjahre schließen sich an. Die Daten der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sind nach § 1 Abs. 3 KomHKVO in den Ansatzspalten des Haushaltes abgebildet.

Beispiele:
In der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung stellt eine Gemeinde bereits zwei Jahre im Voraus dar, dass durch geplante Investitionen künftig höhere Abschreibungen und damit höherer Aufwand entstehen werden.

Rechtsquellen:
NKomVG:
§ 118 Abs. 1, 3, 4 und 5 (Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung)
KomHKVO:
§ 1 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 (Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen)
§ 8 Abs. 3 (Nachtragshaushaltsplan)
§ 9 Abs. 1, 2 und 4 (Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung)
§ 23 (Dauernde Leistungsfähigkeit)