Finanzrechnung
Erläuterungen:
Die Finanzrechnung enthält die tatsächlich im Haushaltsjahr geflossenen Ein- und Auszahlungen sowie die daraus resultierende Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln. Sie zeigt damit die tatsächliche Liquiditätsentwicklung der Kommune. Die Finanzrechnung ist nach § 128 Abs. 2 Nr. 2 NKomVG ein Bestandteil des Jahresabschlusses. Die Struktur der Finanzrechnung wird durch § 53 Abs. 1 KomHKVO i. V. m. Muster 12 des Ausführungserlasses zur KomHKVO bestimmt. Gem. § 53 Abs. 2 KomHKVO ist die Finanzrechnung in Staffelform aufzustellen. Inhaltlich orientiert sich die Gliederung der Finanzrechnung an der Gliederung des Finanzhaushalts gem. § 3 KomHKVO. Das ist notwendig, um Plan-Ist-Gegenüberstellungen gem. § 54 KomHKVO und damit die Kontrolle der Ausführung des Finanzhaushalts anschaulich zu ermöglichen. Zur Finanzrechnung gehören die gem. § 53 Abs. 3 KomHKVO aufzustellenden Teilfinanzrechnungen. In der Teilfinanzrechnung werden die Einzahlungen und Auszahlungen für die gem. § 4 Abs. 1 KomHKVO gebildeten Teilhaushalte ausgewiesen. Die Finanzrechnung enthält vergleichbar zur Kapitalflussrechnung in erwerbswirtschaftlichen Unternehmen vier wesentliche Finanzierungs- und Liquiditätsbereiche, in denen die entsprechenden Einzahlungen und Auszahlungen jeweils saldiert werden. Dazu zählt die laufende Verwaltungstätigkeit, die Investitionstätigkeit, die Finanzierungstätigkeit sowie die haushaltsunwirksamen Zahlungen nach § 14 KomHKVO , zu denen insbesondere die Aufnahme und Tilgung von Liquiditätskrediten gehören. Es besteht folgender Zusammenhang:
| Zeile | Bezeichnung |
|---|---|
| 40 | Anfangsbestand an liquiden Mitteln |
| 17 | + Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit |
| 31 | + Saldo aus Investitionstätigkeit |
| 32 | = Finanzmittel-Überschuss/-Fehlbetrag |
| 35 | + Saldo aus Finanzierungstätigkeit |
| 36 | = Finanzmittelveränderung |
| 39 | + Saldo haushaltsunwirksame Vorgänge |
| 41 | = Endbestand an liquiden Mitteln |
Beispiele:
Die Finanzrechnung weist einen positiven Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit in Höhe von 300.000 Euro aus, d. h. die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit z. B. aus Steuern waren im abgelaufenen Haushaltsjahr um 300.000 Euro höher als die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit z. B. für Personal.
Rechtsquellen:
NKomVG:
§ 128 Abs. 2 Nr. 2 (Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss)
KomHKVO:
§ 37 Abs. 6 (Anforderungen an die Buchführung)
§ 38 Abs. 3 (Bücher, Belege)
§ 50 Abs. 1, 2 und 5 (Grundsätze für die Gliederung)
§ 53 (Finanzrechnung)
§ 56 Abs. 1 (Anhang)
Ausführungserlass KomHKVO, Anlage 12 (Finanzrechnung), Anlage 13 (Teil-Ergebnis- und Teil-Finanzrechnung)
