Ergebnishaushalt

Erläuterungen:
Der Ergebnishaushalt ist nach § 113 Abs. 2 Satz 1 NKomVG sowie § 1 Abs. 1 Nr. 1 KomHKVO der verbindliche Teil des Haushaltsplans, in dem die im Haushaltsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen der Kommune veranschlagt werden. Im Ergebnishaushalt findet eine Ergebnisspaltung statt. Die Erträge und Aufwendungen werden aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 6 KomHKVO zunächst nach ordentlich und außerordentlich getrennt veranschlagt und saldiert, um ein geplantes ordentliches Ergebnis und ein geplantes außerordentliches Ergebnis zu haben. Anschließend werden beide getrennten Ergebnisse zum geplanten Jahresergebnis zusammengefasst. Der Ergebnishaushalt wird entsprechend der Gliederung des Haushaltes in Teilhaushalte nach § 4 Abs. 1 KomHKVO aufgegliedert. Die Teilhaushalte sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KomHKVO ebenfalls ein Pflichtbestandteil des Haushaltsplans. Die Gliederung des Ergebnishaushaltes richtet sich nach § 2 KomHKVO sowie des Musters 6 des Ausführungserlasses KomHKVO. Die Gliederung des Teilergebnishaushaltes nach § 4 Abs. 4 KomHKVO sowie des Musters 8 des Ausführungserlasses KomHKVO. Der Ergebnishaushalt und die Ergebnisrechnung sind nach § 110 Abs. 4 NKomVG der maßgebliche Maßstab dafür, ob der Haushalt ausgeglichen ist.

Beispiele:
Im Ergebnishaushalt werden für das kommende Jahr sowohl die erwarteten Erträge aus der Grundsteuer als auch die geplanten Personalaufwendungen der Verwaltung im ordentlichen Ergebnisbereich veranschlagt.

Rechtsquellen:
NKomVG:
§ 110 Abs. 4 NKomVG
§ 112 Abs. 2 Nr. 1 (Haushaltssatzung)
§ 113 Abs. 2 (Haushaltsplan)
KomHKVO:
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 (Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen)
§ 2 (Ergebnishaushalt)
§ 4 Abs. 1, Abs. 5 (Teilhaushalte, Budgets)
§ 17 Abs. 1 (Gesamtdeckung)
§ 31 (Berichtspflicht)
§ 60 Nr. 6 (Begriffsbestimmungen)
Ausführungserlass KomHKVO, Anlage 6 (Ergebnishaushalt), Anlage 8 (Teilhaushalt)