Deckungsreserve
Erläuterungen:
Eine Deckungsreserve ist ein im Haushaltsplan veranschlagter Betrag, der zur Deckung unvorhergesehener und unabweisbarer Aufwendungen und Auszahlungen nach § 117 NKomVG bereitgehalten wird, ohne dass er von vornherein einem bestimmten Zweck zugeordnet ist. Die Deckungsreserve dient als finanzieller Puffer für Ereignisse, die bei der Haushaltsplanung noch nicht absehbar waren. Die Deckungsreserve darf nur für über- und außerplanmäßige Finanzvorfälle der laufenden Verwaltungstätigkeit veranschlagt werden. Die Bildung einer Deckungsreserve im Haushaltsplan steht im Ermessen der Kommune. Es kann eine Deckungsreserve für Personalangelegenheiten als auch für allgemeine Finanzvorfälle unter zentraler Zuordnung zum Produktbereich 61 gebildet werden. Die im Kontenrahmen empfohlenen Konten sind 4621 und 7621. Die Deckungsreserve ist ausschließlich für die Planung relevant. Das Planungskonto besitzt keinen unmittelbaren Ermächtigungscharakter, um hier tatsächlich in der Rechnungsebene Aufwendungen entstehen zu lassen oder Auszahlungen der laufenden Verwaltungstätigkeit zu leisten. Ein Finanzvorfall ist immer auf dem sachlich richtigen Konto zu buchen, bei dem der über- oder außerplanmäßige Bedarf besteht, der Aufwand also wirtschaftlich verursacht wurde. Die haushaltsrechtliche Inanspruchnahme der Deckungsreserve wird nach § 27 Abs. 3 KomHKVO (Bewirtschaftung der Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen) lediglich in der Haushaltsüberwachungsliste notiert, so dass zu erkennen ist, in welcher Höhe anteilige Mittel davon für über- und außerplanmäßige Finanzvorfälle verwendet wurden.
Beispiele:
In der Produktgruppe 211 Grundschulen sind zum Ende des Jahres die Aufwandsermächtigungen für die Instandhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen (Konto 4211) ausgeschöpft. Es ist eine allgemeine Deckungsreserve im Haushaltsplan veranschlagt, die noch nicht ausgeschöpft worden ist. Es sind unabweisbare Reparaturen an einem Fenster in einer Grundschule erforderlich. Die Reparatur kann als überplanmäßige Aufwendung und Auszahlung nach § 117 NKomVG durchgeführt werden. Die Buchung erfolgt über die Haushaltsstellen 211.4211 und 211.7211. Die erforderliche Deckung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 NKomVG erfolgt durch die Deckungsreserve.
Rechtsquellen:
NKomVG: § 117 (Über- und außerplanmäßige Aufwendungen)
KomHKVO:
§ 13 Abs. 2 (Verfügungsmittel, Deckungsreserve)
§ 27 Abs. 3 KomHKVO (Bewirtschaftung der Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen)
