Deckungsfähigkeit
Erläuterungen:
Die Deckungsfähigkeit ist als Berechtigung zu verstehen, Überschreitungen einer Aufwendung bzw. Auszahlung durch Einsparungen einer anderen Aufwendung bzw. Auszahlung auszugleichen. Sie berührt neben Ansätzen für Aufwendungen auch die aus dem Vorjahr übernommenen Haushaltsreste und schafft so mehr Flexibilität in der Haushaltsbewirtschaftung. Die Gesamtsumme der Aufwendungen bzw. Auszahlungen bleibt bei der Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit unverändert, weshalb das Verfahren in der Praxis als „echte“ Deckungsfähigkeit bezeichnet wird. Die Deckungsfähigkeit kann einseitig oder gegenseitig erfolgen. Auch für Verpflichtungsermächtigungen kommt die Deckungsfähigkeit in Betracht. Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit setzt einen Budgetvermerk oder einen Haushaltsvermerk voraus. Die Deckungsfähigkeit ist eine Ausnahme zum Grundsatz der sachlichen Bindung nach § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 NKomVG und § 27 Abs. 1 KomHKVO, nach dem der Haushaltsplan für die Haushaltswirtschaft, d. h. für die Bewirtschaftung der veranschlagten Haushaltsmittel, die verbindliche Grundlage ist. Nähere Regelungen zum Umfang der Deckungsfähigkeit enthält § 19 KomHKVO.
Beispiele:
Nicht benötigte Mittel für die Straßenunterhaltung dürfen aufgrund eines Deckungsvermerks nach § 19 Abs. 2 KomHKVO zur Deckung von Mehraufwendungen bei der Grünflächenpflege eingesetzt werden.
Rechtsquellen:
KomHKVO:
§ 19 (Deckungsfähigkeit)
