Abgabenrechtliche Nebenrechnungen

Erläuterungen:
Abgabenrechtliche Nebenrechnungen sind gesonderte Berechnungen, die dem Anhang beizufügen sind. § 58 KomHKVO sieht zwei Fälle vor:
Nebenrechnungen zur Ermittlung und Verwendung der aus speziellen Entgelten für die Inanspruchnahme leitungsgebundener Einrichtungen gedeckten Abschreibungen, soweit das abgabenrechtlich zur Berücksichtigung von Abschreibungserlösen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes erforderlich ist, und
Nebenrechnungen zur Darstellung des Unterschiedsbetrags, der entsteht, wenn in einem Teilhaushalt oder in einem Budget wegen der nach abgabenrechtlichen Vorschriften zulässigen Kalkulation von Abschreibungen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten höhere Gebühreneinzahlungen anfallen, als das nach der Kalkulation von Abschreibungen nach Anschaffungs- oder Herstellungswerten der Fall wäre.

Beispiele:
In der Abfallentsorgung erfolgt die Abschreibung der Kalkulation der Gebühren zulässigerweise zum Wiederbeschaffungszeitwert. Es fallen dadurch höhere Gebühreneinzahlungen an als bei einer Abschreibung vom Anschaffunsgwert. Für den Anhang im Jahresabschluss ist eine Nebenrechnung zu erstellen, in der der Unterschiedsbetrag dargestellt wird.

Rechtsquellen:
KomHKVO:
§ 49 Abs. 6 (Abschreibungen)
§ 58 (Abgabenrechtliche Nebenrechnungen)
Weitere Vorschriften:
§ 5 NKAG (Benutzungsgebühren)
§ 6a (NKAG (Beiträge für leitungsgebundene Einrichtungen)