Reinvermögen
Erläuterungen:
Das Reinvermögen ist der Saldo, der sich ergibt, wenn bei der Aufstellung der ersten Eröffnungsbilanz vom Vermögen der Kommune die Schulden, Rückstellungen, Rücklagen, das Ergebnis und die Sonderposten abgezogen werden. Es wird in der Bilanz auf der Passivseite im Bilanzposten P./1.1.1 Reinvermögen ausgewiesen und ist ein Unterposten des Basisreinvermögens. Wenn kein Sollfehlbetrag nach kameralem Abschluss nach Art 6. Abs. 8 Satz 3 GemHausRNeuOG ND 2005 in der ersten Eröffnungsbilanz auszuweisen war, dann entspricht das Reinvermögen dem Basisreinvermögen. In der Buchführung wird das Reinvermögen auf dem passiven Bestandskonto 2001 ausgewiesen.
Beispiele:
Beträgt das Vermögen einer Kommune 50 Millionen Euro und stehen dem Schulden sowie Sonderposten von zusammen 20 Millionen Euro gegenüber, beträgt das Reinvermögen 30 Millionen Euro.
Rechtsquellen:
KomHKVO:
§ 44 Abs. 5, 6 (Vollständigkeit des Nachweises, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote)
§ 55 Abs. 3 (Bilanz)
Ausführungserlass KomHKVO, Anlage 14 (Bilanz)
Weitere Vorschriften:
Art 6. Abs. 8 Satz 3, Abs. 9 GemHausRNeuOG ND 2005
