Kleinbeträge
Erläuterungen:
Kleinbeträge sind geringfügige Forderungsbeträge. Nach § 35 KomHKVO kann die Kommune davon absehen, Ansprüche in geringer Höhe geltend zu machen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. Bei § 35 KomHKVO handelt es sich um eine kommunalhaushaltsrechtliche Generalermächtigung, die lediglich für privatrechtliche Ansprüche sowie für die öffentlich- rechtlichen Ansprüche gilt, die keine Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) sind. Für Kommunalabgaben gilt § 15 Abs. 1 NKAG sowie für Realsteuern § 1 Abs. 2 Nr. 4 AO i. V. m. § 156 Abs. 2 AO. Weitere spezialgesetzliche Regelungen trifft § 28 Abs. 2 GrStG sowie § 34 GewStG. Weder das NKomVG noch die KomHKVO sehen Rundungsregelungen für kommunale Forderungen vor. Nach § 15 Abs. 2 NKAG können Centbeträge bei der Festsetzung von kommunalen Abgaben auf volle Euro abgerundet und bei der Erstattung auf volle Euro aufgerundet werden.
Beispiele:
Eine offene Forderung aus dem Verkauf eines Stadtplans von 3 Euro wird wegen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nicht mehr aktiv weiterverfolgt.
Rechtsquellen:
KomHKVO:
§ 35 (Kleinbeträge)
Weitere Vorschriften:
§ 15 NKAG (Kleinbeträge, Abrundung, Festsetzung)
§ 1 Abs. 2 AO (Anwendungsbereich)
§ 156 Abs. 2 AO (Absehen von der Steuerfestsetzung)
§ 28 Abs. 2 GrStG (Fälligkeit)
§ 34 GewStG (Kleinbeträge)
