Finanzhaushalt

Erläuterungen:
Der Finanzhaushalt ist nach § 113 Abs. 2 Satz 1 NKomVG sowie § 1 Abs. 1 Nr. 2 KomHKVO der verbindliche Teil des Haushaltsplans, in dem die im Haushaltsjahr voraussichtlich anfallenden Einzahlungen und Auszahlungen veranschlagt werden. Der Finanzhaushalt wird entsprechend der Gliederung des Haushaltes in Teilhaushalte nach § 4 Abs. 1 KomHKVO aufgegliedert. Die Teilhaushalte sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KomHKVO ebenfalls ein Pflichtbestandteil des Haushaltsplans. Die Gliederung des Finanzhaushalts richtet sich nach § 3 KomHKVO sowie des Musters 7 des Ausführungserlasses KomHKVO. Die Gliederung des Teilfinanzhaushaltes nach § 4 Abs. 5 KomHKVO sowie des Musters 8 des Ausführungserlasses KomHKVO. In den Teilfinanzhaushalten werden nach § 4 Abs. 6 KomHKVO Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, und Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb einer von der Kommune festgelegten Wertgrenze einzeln dargestellt. Im Finanzhaushalt erfolgt die Gruppierung der Einzahlungen und Auszahlungen nach laufender Verwaltungstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit. Nicht veranschlagt werden nach § 14 KomHKVO sogenannte haushaltsunwirksame Einzahlungen und Auszahlungen.

Beispiele:
Plant die Gemeinde den Bau eines Dorfgemeinschaftshauses und erhält dafür vom Land eine Förderung werden im Finanzhaushalt im Bereich der Investitionstätigkeit die erwarteten Fördermittel bei den Einzahlungen aus Investitionszuwendungen des Landes ausgewiesen und die geplanten Baukosten bei den Auszahlungen für Baumaßnahmen.

Rechtsquellen:
NKomVG:
§ 112 Abs. 2 Nr. 1 (Haushaltssatzung)
§ 113 Abs. 2 (Haushaltsplan)
§ 116 Abs. 2 (Vorläufige Haushaltsführung)
§ 120 Abs. 1 und 2 (Kredite)
§ 122 Abs. 2 (Liquiditätskredite)
KomHKVO:
§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 (Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen)
§ 3 (Finanzhaushalt)
§ 4 Abs. 1, 5 (Teilhaushalte, Budgets)
§ 6 (Vorbericht)
§ 17 Abs. 1 (Gesamtdeckung)
§ 19 Abs. 3 (Deckungsfähigkeit)
§ 31 (Berichtspflicht)
§ 60 Nr. 21 (Begriffsbestimmungen)
Ausführungserlass KomHKVO, Anlage 7 (Finanzhaushalt), Anlage 8 (Teilhaushalt)