Ergebnisrechnung
Erläuterungen:
Die Ergebnisrechnung enthält die im Haushaltsjahr tatsächlich angefallenen Erträge und Aufwendungen und bildet das Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch ab. Die Ergebnisrechnung ist nach § 128 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG Bestandteil des Jahresabschlusses. Die Struktur der Ergebnisrechnung wird durch § 52 Abs. 2 KomHKVO i. V. m. Muster 11 des Ausführungserlasses zur KomHKVO geregelt. Gem. § 52 Abs. 2 KomHKVO ist die Ergebnisrechnung in Staffelform aufzustellen. Inhaltlich orientiert sich die Gliederung der Ergebnisrechnung an der Gliederung des Ergebnishaushaltes gem. § 2 KomHKVO. Das ist notwendig, um Plan-Ist-Gegenüberstellungen gem. § 54 KomHKVO und damit die Kontrolle der Ausführung des Finanzhaushalts anschaulich zu ermöglichen. Die Ergebnisrechnung enthält genauso wie der Ergebnishaushalt eine Ergebnisspaltung. Die Erträge und Aufwendungen werden aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 6 KomHKVO zunächst nach ordentlich und außerordentlich getrennt ausgewiesen und saldiert, um ein ordentliches Ergebnis und ein außerordentliches Ergebnis zu haben. Anschließend werden beide zum Jahresergebnis zusammengefasst. Zur Ergebnisrechnung gehören die gem. § 52 Abs. 3 KomHKVO aufzustellenden Teilergebnisrechnungen. In der Teilergebnisrechnungen werden die Erträge und Aufwendungen für die gem. § 4 Abs. 1 KomHKVO gebildeten Teilhaushalte ausgewiesen sowie die Ist-Zahlen zu den in den Teilplänen ausgewiesenen Leistungs- und Kennzahlenangaben.
Beispiele:
Im Ergebnishaushalt wurden in der Position 1. Steuern und ähnliche Abgaben 16.500.000 Euro veranschlagt. Am Ende des Haushaltsjahres und der Aufstellung des Jahresabschlusses weist die Ergebnisrechnung in der entsprechenden Position 16.560.000 Euro an Erträgen aus, die tatsächlich erzielt worden sind. Ebenfalls in der Ergebnisrechnung erfolgt der Plan-Ist-Vergleich, der die positive Abweichung von 60.000 Euro bei der entsprechenden Position transparent darstellt.
Rechtsquellen:
NKomVG:
§ 110 Abs. 4, 5 (Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltsausgleich)
§ 128 Abs. 2 Nr. 1 (Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss)
KomHKVO:
§ 37 Abs. 6 (Anforderungen an die Buchführung)
§ 38 Abs. 3 (Bücher, Belege)
§ 50 Abs. 1, 2 und 5 (Grundsätze für die Gliederung)
§ 52 (Ergebnisrechnung)
§ 56 (Anhang)
§ 60 Nr. 6, 11 und 40 (Begriffsbestimmungen)
Ausführungserlass KomHKVO, Anlage 11 (Ergebnisrechnung), Anlage 13 (Teil-Ergebnis- und Teil-Finanzrechnung)
