Dauernde Leistungsfähigkeit
Erläuterungen:
Die Kommune hat nach § 110 Abs. 1 NKomVG ihre Haushaltswirtschaft so zu führen, dass sie ihre Aufgaben (gem. §§ 4 bis 6 NKomVG) „stetig“, also auf Dauer erfüllen kann. Das gelingt nur, wenn die Kommune auch auf Dauer leistungsfähig ist. Diese Anforderung hat sie sicherzustellen. Nach § 23 KomHKVO wird die dauernde Leistungsfähigkeit an folgenden Indikatoren gemessen:
1. Ausgeglichener Haushalt in jedem Haushaltsjahr
2. Ausgeglichene Haushalte gem. mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplanung
3. Fähigkeit, Verluste ausgelagerter Organisationseinheiten (Aufgabenträger) auszugleichen, wenn dazu eine Verpflichtung besteht
4. Fähigkeit zur Einlösung von Vorbelastungen zukünftiger Haushaltsjahre und die Deckung von Fehlbeträgen
5. Positive Nettoposition, d. h. Schuldendeckungsfähigkeit (Schulden hier im Sinne von Fremdkapital gem. § 110 Abs. 7 NKomVG).
Beispiele:
Bevor eine Kommunalaufsichtsbehörde den Haushalt einer Kommune genehmigt, der eine Aufnahme von Krediten vorsieht, prüft sie nach § 120 Abs. 2 Satz 3 NKomVG, ob die Planung der Kommune mit der dauernden Leistungsfähigkeit in Einklang stehen.
Rechtsquellen:
NKomVG:
§ 120 Abs. 2 Satz3 (Kredite)
KomHKVO:
§ 23 (Dauernde Leistungsfähigkeit)
