Anlagevermögen
Erläuterungen:
Das Anlagevermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, der Kommune dauerhaft zu dienen, also nicht zum kurzfristigen Verbrauch oder Verkauf vorgesehen sind und als Umlaufvermögen bezeichnet werden. Der Begriff des Anlagevermögens wird im kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen in Niedersachsen nicht verwendet. Der Vermögensbestand, der im kaufmännischen Rechnungswesen dem Anlagevermögen zugeordnet ist, wird im kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen in Niedersachsen mit immaterielles Vermögen, Sachvermögen ohne Vorräte und Finanzvermögen ohne Forderungen umschrieben. Im kaufmännischen Rechnungswesen wird der Begriff des Anlagevermögens verwendet und in § 247 Abs. 2 HGB definiert.
Beispiele:
Ein Rathaus, das der Kommune dauerhaft als Verwaltungsgebäude dient und deshalb dem Anlagevermögen bzw. dem Sachvermögen ohne Vorräte zugeordnet wird.
Rechtsquellen:
KomHKVO:
§ 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (Bilanz)
Weitere Vorschriften:
§ 247 Abs. 2 HGB (Inhalt der Bilanz)
