Abzugskapital

Erläuterungen:
Abzugskapital bezeichnet in der Kostenrechnung und bei der Ermittlung kalkulatorischer Zinsen denjenigen Teil des betriebsnotwendigen Kapitals, für den keine kalkulatorischen Zinsen berechnet werden dürfen, weil er nicht von der Kommune, sondern von Dritten zinslos zur Verfügung gestellt wurde. Dazu zählen insbesondere Zuwendungen, Beiträge und ähnliche unverzinsliche Fremdmittel, die im Rahmen der Gebühren- oder Entgeltkalkulation kostenrechnender Einrichtungen vom betriebsnotwendigen Kapital abgezogen werden, bevor darauf ein kalkulatorischer Zins angesetzt wird.

Beispiele:
Bei der Gebührenkalkulation für die Abwasserentsorgung zieht eine Kommune von dem betriebsnotwendigen Kapital der Anlage die erhaltenen, unverzinslichen Beiträge der Anschlussnehmer als Abzugskapital ab, bevor sie den kalkulatorischen Zinssatz auf das verbleibende Kapital anwendet.

Rechtsquellen:
Weitere Vorschriften:
§ 5 Abs. 2 Satz 5 NKAG (Benutzungsgebühren)