Abschreibungen

Erläuterungen:
Abschreibungen bilden buchhalterisch ab, dass ein Vermögensgegenstand, der der Kommune dient, an Wert verliert, weil er genutzt und abgenutzt wird. Der Wertverlust wird als Aufwand in der Ergebnisrechnung erfasst und mindert gleichzeitig den in der Bilanz ausgewiesenen Wert des Gegenstands. Vermögensgegenstände können während ihrer Nutzung in der Kommune einer Entwertung durch Abnutzung, Verschleiß, technischen Fortschritt oder Veränderung von Nutzungsmöglichkeiten unterliegen. Nachdem ein Anschaffungs- oder Herstellungswert festgesetzt worden ist, muss zu jedem Abschlussstichtag geprüft werden, ob Wertminderungen an Vermögensgegenständen stattgefunden haben. Gem. § 124 Abs. 4 Satz 2 NKomVG sind Minderungen des Anschaffungs- oder Herstellungswertes zum Abschlussstichtag durch Abschreibungen abzubilden. § 49 KomHKVO enthält verschiedene Regelungen zu planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen. Planmäßige Abschreibungen kommen nur für Vermögensgegenstände des Immateriellen Vermögens und Sachvermögens ohne Vorräte in Betracht, die langfristig in der Kommune eingesetzt sind und wegen ihrer begrenzten Nutzungsdauer als abnutzbar gelten wie z. B. Gebäude, Fahrzeuge oder Maschinen. Gem. § 49 Abs. 1 KomHKVO ist für die planmäßige Abschreibung grundsätzlich die Methode der linearen Abschreibung vorgesehen. Dabei wird der Abschreibungsausgangswert unter Berücksichtigung der monatsgenauen Berechnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung gem. § 49 Abs. 4 KomHKVO in gleichen Jahresraten über die Nutzungsdauer verteilt. Ausnahmsweise kann, soweit dies andere Rechtsvorschriften wie NKAG und EStG vorsehen, die degressive Abschreibung, die zu fallenden Jahresraten führt, oder die Abschreibung nach Leistung, die die Abschreibung in Abhängigkeit einer Leistungsabgabe des Vermögensgegenstandes festlegt, angewendet werden. Darüber hinaus können sowohl für abnutzbare als auch nicht abnutzbare Gegenstände des immateriellen Vermögens und des Sachvermögens ohne Vorräte, wie z. B. Grundstücke und Kunstgegenstände, oder des Finanzvermögens, wie z. B. Aktien, oder des Vorratsvermögens, wie z. B. Streusalz, außerplanmäßige Abschreibungen wegen außergewöhnlicher Wertminderung wie erhöhte Inanspruchnahme, versteckte Mängel oder unterlassene Instandhaltung in Betracht kommen. Außerplanmäßige Abschreibungen werden nach § 60 Nr. 6 KomHKVO im außerordentlichen Ergebnis ausgewiesen (Kontenart 513). Es sei denn, die Ursache liegt in einer unterlassenen Instandhaltung, dann erfolgt der Ausweis im ordentlichen Ergebnis (Kontenart 447).

Beispiele:
Ein Feuerwehrfahrzeug, welches über 15 Jahre genutzt wird, ist planmäßig linear abzuschreiben. Das Streusalz für den Winterdienst, welches im Bauhof gelagert und durch ein Hochwasser vernichtet wird, ist außerplanmäßig abzuschreiben.

Rechtsquellen:
NKomVG:
§ 117 Abs. 5 (Über- und außerplanmäßige Aufwendungen)
§ 124 Abs. 4 (Erwerb, Verwaltung und Nachweis des Vermögens; Wertansätze)
KomHKVO:
§ 2 Abs. 3 (Ergebnishaushalt)
§ 44 Abs. 4 (Vollständigkeit des Nachweises, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote)
§ 49 (Abschreibungen)
§ 51 Abs. 2 (Rechnungsabgrenzungsposten)
§ 52 (Ergebnisrechnung)
§ 57 Abs. 2 (Rechenschaftsbericht, Angaben im Anhang)
§ 58 (Abgabenrechtliche Nebenrechnungen)
§ 60 Nr. 1 und 6 (Begriffsbestimmungen)
Ausführungserlass KomHKVO, Anlage 6 (Ergebnishaushalt), Anlage 11 (Ergebnisrechnung)