Jahresabschluss

Erläuterungen:
Der Jahresabschluss ist der nach § 128 Abs. 1 NKomVG verpflichtend aufzustellende jährliche Rechnungsabschluss der Kommune. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zum 31.12. des Haushaltsjahres abzubilden. Der Jahresabschluss soll unter Berücksichtigung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage einer Kommune darstellen. Während der Haushaltsplan der Planung des kommunalen Ressourcenaufkommens und -verbrauchs dient, dokumentiert der Jahresabschluss das Ergebnis des Verwaltungshandelns im abgelaufenen Haushaltsjahr.

Übersicht über Bestandteile und Anlagen des Jahresabschlusses

Übersicht über Bestandteile und Anlagen des Jahresabschlusses: Bestandteile nach § 128 Abs. 2 NKomVG (Ergebnisrechnung, Finanzrechnung, Bilanz, Anhang) und Anlagen zum Anhang nach § 128 Abs. 3 NKomVG (Rechenschaftsbericht, Anlagenübersicht, Schuldenübersicht, Rückstellungsübersicht, Forderungsübersicht, Übersicht übertragene Haushaltsermächtigungen, Nebenrechnungen)

Übersicht über die Verfahrensschritte, Fristen und Zuständigkeiten zur Aufstellung, Prüfung und zum Beschluss des Jahresabschlusses

Verfahrensschritte zur Aufstellung des Jahresabschlusses Rechtsgrundlagen
Aufstellung des Jahresabschlusses einschließlich Feststellung der Vollständigkeit und Richtigkeit durch den Hauptverwaltungsbeamten bis zum 31.03. des Folgejahres § 129 Abs. 1 Satz 1, 2 NKomVG
Vorlage des aufgestellten Jahresabschlusses an die Rechnungsprüfung, unverzüglich nach Aufstellung, keine besonderen Fristen vorgegeben1 § 129 Abs. 1 Satz 2 NKomVG, §§ 155, 156 NKomVG
Prüfung des Jahresabschlusses durch die Rechnungsprüfung mit Erstellung eines Schlussberichtes § 129 Abs. 1 Satz 1, 2 NKomVG, § 155 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG, § 155 Abs. 1, 3 NKomVG
Vorlage des Jahresabschlusses einschließlich des Schlussberichtes der Rechnungsprüfung und ggf. einer eigenen Stellungnahme des Hauptverwaltungsbeamten zum Schlussbericht an die Vertretung; § 129 Abs. 1 Satz 1, 2 NKomVG,
§ 156 Abs. 4 Satz 1 NKomVG
Beratung und Beschluss des Jahresabschlusses durch die Vertretung bis spätestens 31.12. des Folgejahres. § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG
Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten durch die Vertretung, i. d. R. zusammen mit Beschluss des Jahresabschlusses, bis spätestens 31.12. des Folgejahres. § 129 Abs. 1 Satz 3, 4 NKomVG
Vorlage bzw. Anzeige der Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten an die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung. der Vertretung § 129 Abs. 2 Satz 1 NKomVG
Bekanntmachung der Beschlüsse über den Jahresabschluss, die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten und der öffentlichen Auslegung des Jahresabschlusses einschließlich der um die Stellungnahme des Hauptverwaltungsbeamten ergänzten Schlussberichte der Rechnungsprüfung und der Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich nach Beschlussfassung der Vertretung. § 129 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Hs. 2 NKomVG,
§ 156 Abs. 4 NKomVG
Öffentliche Auslegung des Jahresabschlusses ohne Forderungsübersicht einschließlich der um die Stellungnahme des Hauptverwaltungsbeamten ergänzten Schlussberichte der Rechnungsprüfung an sieben Tagen § 129 Abs. 2 Satz 2 NKomVG, § 156 Abs. 4 NKomVG

Beispiele:
Im Jahresabschluss stellt eine Gemeinde fest, dass sie im vergangenen Jahr einen Jahresüberschuss (Erträge abzüglich Aufwendungen) von 800.000 Euro erzielt hat. Der Haushalt ist damit gem. § 110 Abs. 4 NKomVG in der Rechnung ausgeglichen.

Rechtsquellen:
NKomVG:
§ 32 Abs. 2 Nr. 4 (Bürgerbegehren)
§ 58 Abs. 1 Nr. 10 (Zuständigkeit der Vertretung)
§ 110 Abs. 4, 7 (Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltsausgleich)
§ 117 Abs. 1 und 5 (Über- und außerplanmäßige Aufwendungen)
§ 121 Abs. 4 Nr. 2 (Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte)
§ 125 Abs. 3 Nr. 2 (Veräußerung von Vermögen, Zwangsvollstreckung)
§ 128 (Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss)
§ 129 (Beschlussverfahren zu den Abschlüssen,)
§ 131 Abs. 3 (Treuhandvermögen)
§ 155 Abs. 1 Nr. 1 und 3 (Rechnungsprüfung)
§ 156 Abs. 1 Nr. 4 (Jahresabschlussprüfung und Prüfung)
KomHKVO:
§ 24 Abs. 2 (Deckung von Fehlbeträgen)
§ 36 Abs. 1 (Aufgaben der Buchführung)
§ 41 Abs. 2 (Aufbewahrung von Unterlagen)
§ 42 Abs. 6 (Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung)
§ 46 (Bewertungsregeln)
§ 49 (Abschreibungen)
§ 50 (Grundsätze für die Gliederung)
§ 52 Ergebnisrechnung
§ 53 Finanzrechnung
§ 54 (Plan-Ist-Vergleich)
§ 56 (Anhang)
§ 62 Abs. 3 (Berichtigung der ersten Eröffnungsbilanz)
§ 63 Abs. 2 (Übergangsvorschriften)
Ausführungserlass KomHKVO, Anlagen 11 bis 19