Basisreinvermögen
Erläuterungen:
Das Basisreinvermögen ist gem. § 110 Abs. 5 Satz 2 NKomVG die um die Positionen Rücklagen, Sonderposten und Ergebnisvorträge bereinigte Nettoposition. Das Basisreinvermögen wird in der ersten Eröffnungsbilanz gebildet, indem vom Vermögen alle Schulden, Rückstellungen, passiven Rechnungsabgrenzungsposten, Sonderposten und Rücklagen abgezogen werden. In dieser Höhe wird es unter der Bilanzposition P./1.1.1 „Reinvermögen“ als Unterposten zur Bilanzposition P./1.1 „Basisreinvermögen“ ausgewiesen. Sollte gem. Art. 6 Abs. 8 Satz 3 GemHausRNeuOG ND 2005 ein Sollfehlbetrag des Verwaltungshaushaltes aus dem kameralen Abschluss als Minusbetrag in der entsprechenden Bilanzposition P./1.1.2 auszuweisen sein, wird der Bilanzposten P./1.1.1 „Reinvermögen“ um diesen Betrag erhöht. In der ersten Eröffnungsbilanz können systembedingt noch keine Rücklagen aus früheren Ergebnissen oder ein Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag oder Jahresfehlbeträge aus Vorjahren ausgewiesen sein. Lediglich zweckgebundene Rücklagen können zusätzlich zum Reinvermögen oder etwaigen Sonderposten in der Nettoposition abgebildet sein. In den folgenden Haushaltsjahren erhöht sich die Nettoposition ohne Sonderposten durch Erträge und vermindert sich durch Aufwendungen. Das Basisreinvermögen bzw. der Unterposten P./1.1.1 „Reinvermögen“ darf dabei nicht unter den ursprünglichen Wert, der in der ersten Eröffnungsbilanz ausgewiesen ist, vermindert werden. Erhöhungen und Minderungen des Basisreinvermögens sind grundsätzlich nur im Rahmen des § 110 Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 Satz 4 NKomVG und bei Vermögensänderungen aus unentgeltlichen Vermögensübergängen gem. § 110 Abs. 5 Satz 3 NKomVG sowie bei Berichtigungen der ersten Eröffnungsbilanz aufgrund § 62 KomHKVO möglich. Für die Abbildung des Basisreinvermögens in der Buchführung ist die Kontenart 200 vorgeschrieben.
Beispiele:
Nach Durchführung der Inventur und Aufstellung des Inventars zur ersten Eröffnungsbilanz zum 1.1. eines Haushaltsjahres der Umstellung beträgt das Basisreinvermögen 30.000 €, welches der Bilanzposition P./1.1.1 „Reinvermögen“ (Konto 2001) zugeordnet wird. Nach Bereinigung der Haushaltsreste ergibt sich für die kameralen Haushaltsjahre vor Umstellung eine Summe der Sollfehlbeträge im Verwaltungshaushalt von 5.000 €. Gem. Art. 6 Abs. 8 Satz 3 GemHausRNeuOG ND 2005 ist der Sollfehlbetrag in der ersten Eröffnungsbilanz in der Bilanzposition P./1.1.2 „Sollfehlbetrag aus kameralem Abschluss als Minusbetrag“ anzugeben (Soll-Buchung auf dem Konto 2002). Gleichzeitig ist die Bilanzposition P./1.1.1 „Reinvermögen“ um 5.000 € auf 35.000 € zu erhöhen.
Ein Jahresüberschuss kann gem. § 110 Abs. 5 NKomVG zur Erhöhung des Basisreinvermögens verwendet werden. In dieser Höhe können nach § 110 Abs. 5 Satz 4 NKomVG in zukünftigen Haushaltsjahren entstehende Verluste mit einer Minderung des Basisreinvermögens ausgeglichen werden.
Rechtsquellen:
NKomVG:
§ 110 Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 (Allgemeine Haushaltsgrundsätze, Haushaltsausgleich)
KomHKVO:
§ 44 Abs. 2 und 5 (Vollständigkeit des Nachweises, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote)
§ 55 Abs. 3 (Bilanz)
Ausführungserlass KomHKVO, Anlage 14 Bilanz
Weitere Vorschriften:
Art. 6 Abs. 8, 9 GemHausRNeuOG 2005
